Krankenfahrt, Krankentransport und Notfallrettung von MRE-Patienten
Beförderungsmittel beim Krankentransport
Beim Transport von kranken oder infizierten Personen unterscheidet man drei Beförderungsarten beruhend auf der Schwere der Erkrankung (s.u. im Aufklapptext). Ärzte verordnen die Nutzung des Beförderungsmittels bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit des Transports.
Hygiene bei der Krankenbeförderung
Für das Hygienemanagement beim Krankentransport und bei der Notfallrettung infektiöser bzw. MRE-besiedelter Patienten hat das mre-netz mit dem Stand von 2016 ein Schema zu Personalschutz und Desinfektionsmaßnahmen (bzw. als Excel Datei) in Abhängigkeit vom Infektionserreger zusammengestellt. Dieser Plan hat bei allen Mitgliedern des Netzwerkes Zuspruch gefunden und wird hier zur Verfügung gestellt. Zum Transport von mit MRSA besiedelten Personen gibt es eine Stellungnahme von 2019 vom Robert Koch-Institut, die im Wesentlichen auch für andere MRE (multiresistente Erreger) gilt.
Hygienisches Verhalten bei den sogenannten Krankenfahrten, die dem Personennahverkehr zuzuordnen sind (s.u. im Aufklapptext), liegt in der Eigenverantwortung der Patienten und Fahrer und es gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung.
Notfallrettung ist für Notfälle und die Beförderung schwerkranker Personen vorgesehen. Es gelten die Hygienevorgaben des Rettungsdienstes bzw. des Trägers.
Der Krankentransport bietet bestimmte medizinisch-fachliche Betreuung wie Sauerstoffgabe, Blutdruckmessung oder psychische Unterstützung für ansonsten gesundheitlich stabile Personen. Das Transportunternehmen regelt Hygienemaßnahmen in einem Hygieneplan.
Krankenfahrten ähneln einer Taxifahrt bzw. dem Personennahverkehr und finden ohne medizinisch-fachliche Betreuung statt. Patienten müssen für die Nutzung einer Krankenfahrt gesundheitlich stabil, selbständig und gehfähig sein. Das Hygienische Verhalten liegt in der Eigenverantwortung der beförderten Patienten. Bei MRE-Patienten sollten Wunden abgedeckt sein und die Kleidung nach Möglichkeit frisch gewaschen. Es gelten die rechtlichen Voraussetzungen der Straßenverkehrsordnung.